Friedhofsordnung

 

§ 1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Türe zu schließen.

§ 2) Die EG-VO 1774/2002, das dt. Tierische Nebenp. Gesetz und die Zulassungsauflagen sind Gebot.

§ 3) Die Zulassung obliegt alleinig dem Betreiber. Tier-Beerdigungen dürfen daher ausschließlich nur vom Betreiber (Beauftragten) unter Nachweis, zur amtlich kontrollierbaren Ordnung erfolgen.

§ 4) Tier- und Auftragsannahmen bedürfen der telefonischen Terminabsprache.

§ 5) Illegale Tierablagerungen sind nicht erlaubt und gemäß Gesetz zu ahnden.

§ 6) Zur Beerdigung zugelassene Tierarten sind Katzen, Hunde, Kaninchen, Nager, Vögel u.d.gl..

§ 7) Bei den zu begrabenden Tieren darf kein Seuchenverdacht bestehen und keine sonstigen Gefahren für die Umwelt ausgehen.

§ 8) Sachbeschädigungen, Vandalismus und Diebstahl ist zu ahnden.

§ 9) Geeignetes Schuhwerk ist entsprechend dem Gelände und der Witterung zu tragen.

§ 10) Die Öffnungszeiten sind für Grabbesitzer durchgehend. Die Grabmieter tragen jedoch jeder für sich die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Streu- und Räumpflicht.

§ 11) Die Öffnungszeiten für dritte beschränken sich auf die Sommermonate.

§ 12) Vorsicht Morgenstunden automatische Beregnungsanlage. – Keine Haftung.

§ 13) Den Weisungen des Friedhofspersonals und deren Beauftragten ist Folge zu leisten.

§ 14) Gewerbliche Arbeiten bedürfen der Genehmigung durch den Friedhofsträger.

§ 15) Grabarbeiten dürfen nur Spatentief = 20 cm tief erfolgen.

§ 16) Die Errichtung von Grabanlagen hat sich ins Erscheinungsbild der Gesamtanlage einzufügen und bedarf der Zustimmung bzw. der Absprache. Insbesondere sind Sie in der Ausführung dem allge-meinen Unterhalt anzupassen. Farben usw. müssen umweltverträglich sein. Fundamentierungen sind alleinig Sache des Friedhofsträgers.

§ 17) Die Gräber sind von den Grabberechtigten in optisch einwandfreiem Zustand zu unterhalten. Un-gras bzw. Unkraut ist nach Bedarf ~ 3 x jährlich zu entfernen. Sträucher sind auf das Grabmaß zu-rückzuschneiden. Bäumchen usw. sollten alle paar Jahre ausgetauscht werden. Die Höhe der Bäumchen sollte 1 m nicht übersteigen.

§ 18) Müll ist möglichst zu vermeiden, sofern vorhanden kann er an den bereitgestellten Stellen entsorgt werden.

§ 19) Chemikalien gegen Pflanze und Tier sind soweit möglich zu vermeiden.

§ 20) Die Friedhofsordnung ist Grundlage für die Grabmietverhältnisse und Bestandteil der AGB.


Stand 14. Juli 2006 freibleibend

Verwaltung / Träger

gez. Erwin Vogelmeir

PS.: Bedenken Sie bitte:
Bevor Sie an Dritte Aufträge erteilen, dass Sie mit dem Erwerb bei uns, Sie den Erhalt der Tierfriedhofes “Tier-Himmel“ unterstützen. Das Preis-Leistungsverhältnis wird ohnehin, kaum wo anders besser sein.