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§ 1) Jeder hat sich der
Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Türe zu schließen.
§ 2) Die EG-VO 1774/2002, das dt. Tierische
Nebenp. Gesetz und die Zulassungsauflagen sind
Gebot.
§ 3) Die Zulassung obliegt alleinig dem
Betreiber. Tier-Beerdigungen dürfen daher ausschließlich nur vom
Betreiber (Beauftragten) unter Nachweis, zur amtlich kontrollierbaren
Ordnung erfolgen.
§ 4) Tier- und Auftragsannahmen bedürfen
der telefonischen Terminabsprache.
§ 5) Illegale Tierablagerungen sind nicht
erlaubt und gemäß Gesetz zu ahnden.
§ 6) Zur Beerdigung zugelassene Tierarten
sind Katzen, Hunde, Kaninchen, Nager, Vögel u.d.gl..
§ 7) Bei den zu begrabenden Tieren darf kein Seuchenverdacht bestehen
und keine sonstigen Gefahren für die Umwelt ausgehen.
§ 8) Sachbeschädigungen, Vandalismus und Diebstahl ist zu ahnden.
§ 9) Geeignetes Schuhwerk ist entsprechend dem Gelände und der
Witterung zu tragen.
§ 10) Die Öffnungszeiten sind für Grabbesitzer durchgehend. Die
Grabmieter tragen jedoch jeder für sich die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere
die Streu- und Räumpflicht.
§ 11) Die Öffnungszeiten für dritte beschränken sich auf die
Sommermonate.
§ 12) Vorsicht Morgenstunden automatische Beregnungsanlage. –
Keine Haftung.
§ 13) Den Weisungen des Friedhofspersonals und deren Beauftragten ist
Folge zu leisten.
§ 14) Gewerbliche Arbeiten bedürfen der Genehmigung durch den
Friedhofsträger.
§ 15) Grabarbeiten dürfen nur Spatentief = 20 cm tief erfolgen.
§ 16) Die Errichtung von Grabanlagen hat sich ins Erscheinungsbild der
Gesamtanlage einzufügen und bedarf der Zustimmung bzw. der Absprache.
Insbesondere sind Sie in der Ausführung dem allge-meinen
Unterhalt anzupassen. Farben usw. müssen umweltverträglich sein.
Fundamentierungen sind alleinig Sache des Friedhofsträgers.
§ 17) Die Gräber sind von den Grabberechtigten in optisch
einwandfreiem Zustand zu unterhalten. Un-gras
bzw. Unkraut ist nach Bedarf ~ 3 x jährlich zu entfernen. Sträucher sind
auf das Grabmaß zu-rückzuschneiden. Bäumchen
usw. sollten alle paar Jahre ausgetauscht werden. Die Höhe der Bäumchen
sollte 1 m nicht übersteigen.
§ 18) Müll ist möglichst zu vermeiden, sofern vorhanden kann er an den
bereitgestellten Stellen entsorgt werden.
§ 19) Chemikalien gegen Pflanze und Tier sind soweit möglich zu
vermeiden.
§ 20) Die Friedhofsordnung ist Grundlage für die Grabmietverhältnisse
und Bestandteil der AGB.
Stand 14. Juli 2006 freibleibend
Verwaltung / Träger
gez. Erwin Vogelmeir
PS.: Bedenken Sie bitte:
Bevor Sie an Dritte Aufträge erteilen, dass Sie mit dem Erwerb bei uns,
Sie den Erhalt der Tierfriedhofes “Tier-Himmel“ unterstützen.
Das Preis-Leistungsverhältnis wird ohnehin, kaum wo anders besser sein.
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